Hoher Geldbetrag im Familienkreis – Darlehen oder Schenkung?

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein im familiären Umfeld überlassener größerer Geldbetrag keine reine Gefälligkeit darstellt und ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht.

Der Schwiegersohn benötigte Geld, um ein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können. Seine Bank hatte ihm bereits einen Kredit gekündigt. Um ihn zu unterstützen, nahmen seine Schwiegereltern ihrerseits ein Darlehen in Höhe von 250.000 Euro auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Man war sich darüber einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch über mehrere Jahre hinweg.

Zwischenzeitlich wurde die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern jedoch geschieden. Der Schwiegersohn stellte einige Zeit später seine Zahlungen mit der Begründung ein, er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Exfrau nicht mehr tragen. Die ehemaligen Schwiegereltern verlangten von ihm jedoch die Zahlung des noch offenen Darlehensbetrages von rund 190.000 Euro.

Das Landgericht Frankfurt gab der Klage der Schwiegermutter statt. Es folgte nicht der Argumentation des Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung durch seine ehemaligen Schwiegereltern sei ein freiwilliges Vermögensopfer, denn sie sei im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgt.

Mündlicher Darlehensvertrag mit Rechtsbindungswillen

Der Vorsitzende der Kammer stellte in seinem Urteil vielmehr fest, dass die Schwiegereltern und der Schwiegersohn ihrerseits mündlich einen Darlehensvertrag geschlossen hatten. Ob ein Vertrag geschlossen wurde, hänge maßgeblich vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Bei einem sogenannten reinen Gefälligkeitsverhältnis fehle der Rechtsbindungswille, so das Gericht. Bei der Gewährung eines derart hohen Betrages handele es sich keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. Auch die Interessenlage spreche für einen Rechtsbindungswillen. Denn das Risiko der Schwiegereltern sei ganz erheblich gewesen.

Nachdem die Schwiegereltern den mündlich mit ihrem ehemaligen Schwiegersohn geschlossenen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag gekündigt hatten, steht ihnen nach dem Urteil vom 28.11.2024 (Az. 2-23 O 701/23, nicht rechtskräftig) ein Rückzahlungsanspruch zu.

(LG Ffm / STB Web)

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