Höherer Erbfallkosten-Pauschbetrag

Vom steuerpflichtigen Erwerb können die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Dazu zählt auch der sogenannte Erbfallkosten-Pauschbetrag, der von 10.300 auf 15.000 Euro angehoben wird.

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) können die Erbfallkosten in Höhe eines Pauschbetrags abgezogen werden. Dieser umfasst

  • die Kosten der Bestattung des Erblassers,
  • die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal,
  • die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie
  • die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs

entstehen. Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 Euro wird ab dem 1. Januar 2025 auf 15.000 Euro angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, erbfallbedingte Kosten wie die Beerdigungskosten einzeln nachzuweisen.

(BMF / STB Web)

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