Im Jahr 2023 hat der Fiskus Steuerpflichtigen im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung nach §28a des Erbschaftsteuergesetzes 2,1 Milliarden Euro erlassen.
Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine sogenannte Kleine Anfrage im Bundestag hervor. Es handelte sich dabei um 26 Fälle mit einem Gesamtwert von 6,3 Milliarden Euro.
In ihrer Vorbemerkung erläutert die Bundesregierung hierzu, dass die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) nur durchgeführt werde, wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG den Schwellenwert von 26 Millionen Euro überschreitet und der Erwerber dies beantragt. Da der Anwendungsbereich des § 28a ErbStG nur die Übertragung von Vermögen über dem Schwellenwert erfasse, sei die entsprechende Fallzahl sehr gering, aber die Beträge der in diesem Kontext zu erlassenden Steuer relativ hoch.
In der Antwort sind jeweils Anzahl, Gesamtwert der Erwerbe, festgesetzte Steuer vor der Verschonung, festgesetzte Steuer auf das begünstigte Vermögen und durch die Verschonungsprüfung zu erlassende Steuer für die Jahre 2021, 2022 und 2023 aufgeführt.
(hib / STB Web)