Eine Erblasserin war an einer GmbH & Co. KG beteiligt und hatte noch eine Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft. Das Finanzgericht Münster musste klären, ob diese Forderung bei der Bewertung der Finanzmittel für Zwecke der Erbschaftsteuer wertmindernd verrechnet werden darf.
Für jeden Gesellschafter wurde neben dem Einlagekonto auch ein Darlehenskonto geführt. Auf diesem Darlehenskonto war eine Verbindlichkeit gegenüber der Erblasserin und in der Sonderbilanz der Erblasserin entsprechend eine Forderung gegenüber der Gesellschaft ausgewiesen.
Verwaltungsvermögen nicht begünstigt
Die Finanzmittel wurden sodann für Zwecke der Erbschaftsteuer bewertet, jedoch nicht im Sinn der Gesellschaft. Per Klage begehrte sie die Herabsetzung des Werts um die Forderung der Erblasserin. Das Finanzgericht Münster hat die Klage jedoch abgewiesen. Vom erbschaftsteuerlich begünstigten Betriebsvermögen ausgeschlossen sei sogenanntes Verwaltungsvermögen. Dazu gehöre auch der verbleibende Bestand an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben und Geldforderungen. Forderungen im Sonderbetriebsvermögen würden ebenfalls dazu gehören, so das Gericht.
Keine Saldierung der Forderungen
Es anderes könne bei einem sogenannten Verbund gelten, wenn im begünstigungsfähigen Vermögen Beteiligungen an weiteren Gesellschaften enthalten seien. Anteiliges Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen stünden zueinander aber in keinem "Verbund". Eine Saldierung der Forderungen der Erblasserin sei daher abzulehnen, so das Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. 3 K 99/23 F).
Die zugelassene Revision ist allerdings zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 21/25 anhängig.
(FG Münster / STB Web)