Die Kopie eines Testaments kann bei Verlust des Originals in Ausnahmefällen ausreichen. Hierfür gelten jedoch hohe Anforderungen, um das Gericht zu überzeugen, einen Erbschein zu erteilen. In einem aktuellen Verfahren scheiterte dies.
Die ehemalige Lebensgefährtin des Verstorbenen wollte einen Erbschein erteilt bekommen, der sie als Alleinerbin ausweist. Sie berief sich auf ein handschriftlich erstelltes und unterzeichnetes Testament des Verstorbenen, das allerdings nur als Kopie vorlag. Zwei Zeuginnen gaben an, dabei gewesen zu sein, als der Verstorbene das Testament geschrieben habe. Das reichte dem Amtsgericht und auch dem Oberlandesgericht nicht aus.
Widersprüchliche Zeugenaussagen
Zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts sei grundsätzlich das Testament im Original vorzulegen. Eine Kopie kann bei Verlust zwar ausnahmsweise ausreichen; hierfür gelten jedoch hohe Anforderungen, so der Senat in seinem Beschluss vom 7. August 2025 (Az. 8 W 66/24). Im vorliegenden Fall seien jedoch auch nach Anhörung der Zeuginnen Zweifel an der Wirksamkeit des Original-Testaments verblieben. Deren Schilderungen stimmten stellenweise nicht überein und waren auch nicht ausreichend glaubwürdig.
Gesamtumstände nicht plausibel
Schließlich sprach auch der Inhalt des Testaments gegen die geschilderten Umstände. Die Kopie umfasste ein mehrere Seiten langes Testament mit zahlreichen Details. Es war für das Gericht wenig plausibel, dass der Verstorbene dieses ohne Zuhilfenahme entsprechender Unterlagen in Anwesenheit der Zeuginnen bei einem Abendessen geschrieben haben soll.
Nach alledem konnte dem Antrag der ehemaligen Lebensgefährtin, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin auswies, nicht entsprochen werden.
(OLG Zweibrücken / STB Web)