Das Finanzgericht Münster entschied, ob die Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung an den Ehegatten als Schenkung gilt. Bei einem Wohnrecht an der gemeinsamen Wohnung ist das nicht der Fall; bei Geldzahlungen kommt es auf die konkreten Absprachen an.
Im Streitfall übergab der Vater seinen landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn, den Eltern als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Dieses umfasste das Wohnrecht im gemeinsamen Familienheim und einen monatlich zu zahlenden Betrag. Dieser wurde auf ein Girokonto geleistet, das zwar auf den Namen der Ehefrau lautete, über das die Eheleute aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge abwickelten.
Bei einer Gesamtgläubigerstellung haben mehrere Personen gemeinsam Anspruch auf dieselbe Leistung. Jeder von ihnen kann die ganze Leistung verlangen, der Schuldner muss sie aber nur einmal erbringen. Das Finanzamt sah darin eine Schenkung des Ehemanns an seine Ehefrau. Sie habe durch die Gesamtgläubigerstellung einen einklagbaren Anspruch auf Geldzahlung und unentgeltliche Nutzung des Familienheims erhalten.
Wohnrecht im gemeinsamen Familienheim
Hiergegen klagte die Ehefrau erfolgreich vor dem Finanzgericht (FG) Münster. Die Klägerin habe hinsichtlich des Wohnrechts nicht frei verfügen können, so das Gericht. Dieses diene vielmehr der räumlichen Fortführung der Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Familienheim.
Monatlicher Baraltenteil auf das Girokonto
Auch hinsichtlich des Baraltenteils konnte der Senat hier keine Schenkung feststellen. Dieser habe entsprechend der zwischen den Eheleuten getroffenen Innenabrede vorrangig dem gemeinsamen Lebensunterhalt gedient – und damit ebenfalls der Verwirklichung der Ehe. Ein konkreter Plan dazu, dass die Klägerin bestimmte Geldsummen zur freien Verwendung und einem eigenen Vermögensaufbau erhalten sollte, habe nicht bestanden, so das FG mit Urteil vom 18. September 2025 (Az. 3 K 459/24 Erb).
(FG Münster / STB Web)