Im Rahmen der Gebäude-AfA ist die im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung der Besteuerung zu Grunde zu legen, soweit an dieser Aufteilung keine nennenswerten Zweifel bestehen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden.
Eine GbR erwarb für Vermietungszwecke ein Objekt zu einem Kaufpreis in Höhe von 329.000 Euro. Im Kaufvertrag wurde der Gesamtkaufpreis zu 65,90 Prozent auf das Gebäude und 34,10 Prozent auf Grund und Boden aufgeteilt.
Zur Überprüfung der von der Klägerin vorgenommenen Kaufpreisaufteilung verwendete das Finanzamt die vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung als Schätzungsgrundlage für deren Verkehrswerte. Danach betrug die Abweichung zu der vertraglich vorgenommenen Kaufpreisaufteilung der Klägerin 25,55 Prozent.
Gutachten kommen zu unterschiedlichen Werten
Aufgrund dessen beauftragte das Finanzamt die Bausachverständige (BSV) zur Erstellung einer Wertermittlung anhand der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Danach entfielen 41,30 Prozent auf das Gebäude und 58,70 Prozent auf Grund und Boden. Auf dieser Grundlage verminderte sich die Gebäude-AfA. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Gericht: Keine nennenswerte Abweichung
Das Finanzgericht gab der hiergegen eingelegten Klage mit Urteil vom 29. Mai 2026 (Az. 5 K 97/23) statt. Das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten ergab einen Verkehrswert von 290.000 Euro und eine Aufteilung von Grund und Boden zu Gebäude in einem Verhältnis von 58 Prozent Gebäudewert zu 42 Prozent Bodenwert. Darin erkannte der Senat keine nennenswerte Abweichung von den realen Wertverhältnissen, sodass die im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreisaufteilung der Besteuerung zu Grunde zu legen war. Erst eine Abweichung von mehr als 20 Prozent stelle ein wesentliches Indiz für eine Verfehlung der realen Wertverhältnisse dar.
(FG Schlesw.-Hols. / STB Web)