Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters als Betriebsausgaben

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine für die Insolvenzpraxis wichtige Frage geklärt: Soweit die Tätigkeit des Insolvenzverwalters der Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners dient, können seine Vergütungen als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Bei der Bilanzierung kommt für den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht, so das Urteil vom 25.06.2026 (Az. III R 35/23).

Das Insolvenzverfahren im entschiedenen Fall war im Jahr 2015 eröffnet worden. In den Veranlagungszeiträumen 2015 bis 2017 machte der Insolvenzverwalter hinsichtlich seiner Vergütungsansprüche in den Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner den Abzug von Betriebsausgaben in Form von Rückstellungen für ihrer Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten geltend. Dem versagte das Finanzamt die Anerkennung, was auch das erstinstanzliche Finanzgericht bestätigte.

Revision vor dem BFH erfolgreich

Die Revision beim BFH hatte nun hingegen Erfolg. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG bezog sich die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters im Streitfall ganz überwiegend auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners und insofern auf dessen passives Betriebsvermögen. Gebe es keinen Zweifel an der betrieblichen Veranlassung eines abgrenzbaren Teils der Insolvenzverwaltervergütung, bestehe kein Aufteilungs- und Abzugsverbot. Notfalls sei der abziehbare betriebliche Anteil zu schätzen.

Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang prüfen, ob der Insolvenzschuldner in den Streitjahren überhaupt noch zur Bilanzierung berechtigt war. Sollte das nicht mehr der Fall gewesen sein, würde die Bildung von Rückstellungen hieran scheitern. Dies hätte zur Folge, dass der Betriebsausgabenabzug erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung der Insolvenzverwaltervergütung möglich wäre.

(BFH / STB Web)

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